Glossar

Brandschutz-Begriffe aus der Bauordnung kurz erklärt

A

Ständig freizuhaltende Fläche für das Hubrettungsfahrzeug der Feuerwehr.

B

Ständig freizuhaltende Fläche für Einsatzfahrzeuge.

Brandverhalten von Baustoffen. Eingestuft in

  • nichtbrennbar,
  • schwerentflammbar,
  • normalentflammbar,
  • leichtentflammbar.

Raumabschließend auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen. Zur Abtrennung ausgedehnter Gebäude in Brandabschnitte oder als Gebäudeabschlusswand.

E

Rettungsweg in baulicher Ausführung insbesondere zur Gewährleistung der Selbstrettung.

F

Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten bezogen auf die Standsicherheit und / oder den  Raumabschluss.

Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten bezogen auf die Standsicherheit und / oder den  Raumabschluss.

Widerstand von Bauteilen im Brandfall. Eingestuft in

  • feuerbeständig,
  • hochfeuerhemmend,
  • feuerhemmend.

Bezogen auf

  • Standsicherheit und / oder
  • Raumabschluss.

G

Zur Einstufung von Gebäuden in fünf Gebäudeklassen in Abhängigkeit von Höhe, Ausdehnung und Anzahl der Nutzungseinheiten. Dient der Festlegung von materiellen Anforderungen zum Brandschutz, um so dem Gefahrenpotential des Gebäudes gerecht zu werden.

H

Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten bezogen auf die Standsicherheit und / oder den  Raumabschluss.

L

Vereinfacht: Brandverhalten eines nicht getesteten Baustoffs bzw. Klassifizierung bei Nichtbestehen unter Einwirkung einer simulierten Streichholzflamme. Baustoff ist ohne weitergehende Maßnahmen / Behandlung grundsätzlich nicht zu verwenden.

N

Vereinfacht: Bei bestandenem Test klassifiziertes Brandverhalten eines Baustoffs unter Einwirkung eines erweiterten Brandgeschehens.

Vereinfacht: Bei bestandenem Test klassifiziertes Brandverhalten eines Baustoffs unter Einwirkung einer simulierten Streichholzflamme.

Notwendige Treppen sind zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum zu führen. Ausnahmen hiervon sind möglich (z. B. Außentreppen).

Dient der Zugänglichkeit nicht zu ebener Erde liegender Geschosse und des benutzbaren Dachraums eines Gebäudes.

Eigenständig nutzbarer Bereich eines Gebäudes mit eigenen Rettungswegen. Baurechtlich nicht abschließend definiert.

R

Widerstand von Bauteilen gegen die Brandausbreitung.

Weg von einem Aufenthaltsraum einer Nutzungseinheit zu einem Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum.

S

  • Vorbeugung der Brandentstehung,
  • Vorbeugung der Brandausbreitung,
  • Ermöglichen von wirksamen Löscharbeiten,
  • Ermöglichen der Rettung von Menschen und Tieren.

Vereinfacht: Bei bestandenem Test klassifiziertes Brandverhalten eines Baustoffs unter Einwirkung eines simulierten Papierkorbbrandes.

Gebäude besonderer Art oder Nutzung. Weiterlesen

T

Teilbereich einer Nutzungseinheit ohne eigene Rettungswege. Baurechtlich nicht abschließend definiert.

Raumabschließend feuerwiderstandsfähige Wand zur Abtrennung von Nutzungseinheiten oder Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr.

Z

Bei Ausfall des ersten Rettungsweges nutzbare Alternative, auch über das Rettungsgerät der Feuerwehr möglich.

Alle Angaben ohne Gewähr.

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