Sonderbau oder Standardbau?

Begriffsdefinition

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Der Begriff des Standardbaus existiert formal nicht in der Bauordnung. Jedoch bedient sich auch die Bauministerkonferenz in ihren Arbeitshilfen dieser Umschreibung. Damit gemeint sind Wohn-, wohnähnliche Gebäude und Bürogebäude. Den Gefahren dieser Gebäude kann mit den vorhandenen Anforderungen der Bauordnung in ausreichendem Maße entgegen gewirkt werden, so dass das bauordnungsrechtlich angestrebte Sicherheitsniveau erreicht wird.

Bei Gebäuden, die ein höheres Risiko, also entweder eine höhere Eintretenswahrscheinlichkeit eines Schadens oder ein größeres Schadensausmaß erwarten lassen, sind weitergehende Maßnahmen erforderlich. Diese Gebäude bezeichnet man als Sonderbau.

Welche Sonderbautatbestände gibt es?

Im Sinne des § 2 der Musterbauordnung (Stand 2020) sind Sonderbauten wie nachfolgend definiert.

Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:

  1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),
  2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
  3. Gebäude mit mehr als 1600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,
  4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800m² haben,
  5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m² haben,
  6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,
  7. Versammlungsstätten a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1000 Besucher fassen,
  8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m² Grundfläche,
  9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten a) einzeln für mehr als 6 Personen oder b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 12 Personen bestimmt sind,
  10. Krankenhäuser,
  11. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime,
  12. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,
  13. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
  14. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
  15. Camping- und Wochenendplätze,
  16. Freizeit- und Vergnügungsparks,
  17. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
  18. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,
  19. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
  20. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.

Brandschutz im Sonderbau

Auf Grund der besonderen Art oder Nutzung von Sonderbauten, werden auch besondere Anforderungen erforderlich, um das bauordnungsrechtliche Sicherheitsniveau im Sinne der, für Regelbauten ausgelegten, Bauordnung zu erreichen.

In Kindertagesstätten und Schulen ist beispielsweise der besondere Nutzerkreis in Form von Kleinkindern und Jugendlichen zu berücksichtigen. Teilweise lassen sich auf Grund der Nutzung nicht immer bauliche Rettungswege (notwendige Flure) im Sinne der Bauordnung ausbilden, so dass andere Maßnahmen für eine gleichwertige Lösung getroffen werden müssen.

Große Einkaufshäuser weisen nicht selten offene Geschossverbindungen und großzügige Ladenstraßen auf, welche in der Bauordnung nicht vorgesehen sind. Anlagentechnischer Brandschutz kann diesen Risiken entgegenwirken.

Versammlungsstätten weisen eine hohe Anzahl an Personen innerhalb des Gebäudes oder einzelnen Räumen auf, weshalb an das Rettungswegsystem besondere Anforderungen gestellt werden. Die Rettungswege müssen baulich gewährleistet werden und für die zu erwartende Personenzahl ausreichend bemessen sein.

In einem Industriebau werden oft brennbare Materialien gelagert. Auf der anderen Seite handelt es sich i. d. R. um hallenartige Gebäude, welche übersichtlich sind und nur von wenigen ortskundigen Personen genutzt werden. Neben höheren Anforderungen sind also auch Erleichterungen in einem Sonderbau möglich. Ein Industriebau erfüllt dabei erst mit einer Grundfläche von mehr als 1600 m² einen Sonderbautatbestand (Ziffern 18 bis 19 ebenfalls möglich).

All diese Spezialthemen sind in der Bauordnung zunächst nicht enthalten. Aus diesem Grund existiert eine Vielzahl an Sonderbauvorschriften in Form von Sonderbauordnungen, Richtlinien, Erlassen usw., welche die besonderen Anforderungen und Erleichterungen an den Sonderbau regeln.

Leistungen Brandschutz

Leistungsbild gem. AHO Heft Nr. 17
Honorar variiert nach Objektgröße & Nutzung
  • Grundlagenermittlung
  • Vorplanung
  • Entwurfsplanung
  • Genehmigungsplanung
  • Ausführungsplanung
  • Vorbereiten der Vergabe
  • Mitwirken bei der Vergabe
  • Objektüberwachung / Bauüberwachung
  • Objektbetreuung
Leistungsphase 1-9

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